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Allgemeine Liefer-und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen.Abweichungen von diesen Bedienungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung

2. Angebote und Angebotsunterlagen

Kostenanschläge und Angebote sind für die Dauer von 21 Kalendertagen verbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor.

3. Auftragserteilung

Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt hat; das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für die Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen), durch unklare, ungenaue oder mündliche Angaben ergeben.

4. Preise

Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu. Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhung von Material- oder Lohnkosten habe die Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen. Auf im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die nach seiner Ansicht zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, hat der Lieferer den Auftraggeber hinzuweisen. Diese sowie zusätzlich zu vergüten. Dies gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit Montagen anfallenden Arbeiten. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn-, und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

5. Zahlungen

Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Ein Drittel bei Auftragserteilung, der Rest sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart – bei Rechnungslegung in bar bzw. bargeldlos durch Überweisung ohne jeden Abzug. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Zurückhaltung der Lieferung berechtigt (§§ 273, 320 BGB). Werden die Zahlungsfristen um mehr als vierzehn Kalendertage überschritten, ist der Lieferer – nach vorheriger fruchtloser Mahnung – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu fordern. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehenden Forderungen aus diesem Auftrag fällig. Der Lieferer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alles bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen.

6. Lieferung und Montage

Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Verzögern sich Durchführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung zu Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen das Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskrämpfe, sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Lieferer oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Lieferer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesem Fällen hat der Lieferer den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des betreffenden Ereignisses zu unterrichten.

7. Abnahme

Die Abnahme der Lieferung oder Leistung hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

8. Gewährleistung

Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen. Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Bei Lohnbearbeitung ist der Besteller verpflichtet, an der gesamten Lieferung, soweit er sie anschließend einer Wärme oder Oberflächenbehandlung unterziehen lässt, umgehend eine umfassende Kontrolle auf Maßhaltigkeit und Qualität durchzuführen. Später festgestellter Härteverzug oder Maßveränderungen unterliegen in keiner Weise der Gewährleistung des Lieferers. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Minderung oder Wandlung verlangt werden.

9. Schadenersatz

Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierhin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, es sei denn, die beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferer, durch den gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Führt der Lieferer eine Bearbeitung an beigestellten Teilen bzw. Werkstücken aus, beziehen sich die Ersatzansprüche ausschließlich auf die Höhe der vom Lieferer erbrachten Leistungen.

10. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis alle Verbindlichkeiten des Bestellers aus der Geschäftsverbindungen mit dem Lieferer vollständig beglichen sind.
2.Der Lieferer ist berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Wasser, Feuer, und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3.Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Verarbeitung oder Umbildung der Ware des Lieferers durch den Besteller findet ausschließlich für den Lieferer statt. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren, steht ihm das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs-Endbetrages seiner Ware zum Anschaffungspreis der anderen Ware zu Zeit der Verarbeitung zu. Für die neue Sache gelten im übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend.
5. Der Besteller ist befugt, die Vorbehaltsware des Lieferers im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller hiermit im Voraus an den Lieferer ab und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Besteller weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt. Auf Verlangen hat der Besteller dem Lieferer die abgetretene Forderungen nebst deren Schuldner bekannt zu geben und diesem alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf das besondere Verlangen des Lieferers macht der Besteller dem betreffenden Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung an den Lieferer.
6. Vorstehende Abtretung zur Sicherung der Forderungen des Lieferers umfasst auch solche Forderungen, die der Besteller gegen einen Dritten in Folge einer Vereinbarung der Vorbehaltsware des Lieferers mit einem Grundstück erwirbt. Die Abtretungsregelung gilt auch für verarbeitete, umgebildete und vermischte Vorbehaltsware.
7. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten, die er dem Lieferer nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung der Forderungen des Lieferers nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert der zur sichernden und noch nicht getilgten Forderungen des Lieferers um mehr als 20% übersteigen.

11. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Lieferers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

Stand: 01/08

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