Allgemeine Liefer-und Zahlungsbedingungen
1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen.Abweichungen von diesen Bedienungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung
2. Angebote und Angebotsunterlagen
Kostenanschläge und Angebote sind für die Dauer von 21 Kalendertagen verbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor.
3. Auftragserteilung
Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt hat; das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für die Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen), durch unklare, ungenaue oder mündliche Angaben ergeben.
4. Preise
Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu. Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhung von Material- oder Lohnkosten habe die Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen. Auf im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die nach seiner Ansicht zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, hat der Lieferer den Auftraggeber hinzuweisen. Diese sowie zusätzlich zu vergüten. Dies gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit Montagen anfallenden Arbeiten. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn-, und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
5. Zahlungen
Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Ein Drittel bei Auftragserteilung, der Rest sofern nichts anderes ausdrücklich
vereinbart – bei Rechnungslegung in bar bzw. bargeldlos durch Überweisung ohne jeden
Abzug. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Zurückhaltung der Lieferung
berechtigt (§§ 273, 320 BGB). Werden die Zahlungsfristen um mehr als vierzehn
Kalendertage überschritten, ist der Lieferer – nach vorheriger fruchtloser
Mahnung – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Bundesbank zu fordern. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen
durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehenden Forderungen aus diesem
Auftrag fällig. Der Lieferer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten
angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen,
alles bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen.
6. Lieferung und Montage
Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Verzögern sich Durchführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung zu Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen das Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskrämpfe, sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Lieferer oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Lieferer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesem Fällen hat der Lieferer den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des betreffenden Ereignisses zu unterrichten.